§ 2 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Radio- und Fernsehmechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Durchführung der praktischen Prüfung Prüfarbeit

§ 2.

(1) Die Prüfarbeit hat zu umfassen:

  1. a) Feststellen und Beheben von Störungen an einschlägigen Geräten;
  2. b) Schaltaufnahme eines NF- oder HF-Bauteiles mit Meßkontrolle sowie die Behebung von festgestellten Störungsursachen;
  3. c) Anfertigung einer elektronischen Schaltung laut beigegebenem Schaltplan inklusive Funktionskontrolle.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in neun Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist jeder Arbeit gemäß Abs. 1 eine Dauer von drei Stunden zugrunde zu legen.

(3) Die Prüfarbeit ist nach zwölf Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

richtiger Zusammenbau,

richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,

richtige Funktionsfähigkeit,

richtige Meß- und Prüfergebnisse,

fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10006933

Dokumentnummer

NOR12075533

alte Dokumentnummer

N5198810769F

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