Durchführung der praktischen Prüfung Prüfarbeit
§ 2.
Die Prüfarbeit hat zu umfassen:
- a) eine mechanische Prüfarbeit, wobei nach Angabe einschlägige mechanische Teile anzufertigen und sämtliche nachstehende Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen sind:
- 1. Messen, Anreißen,
- 2. Feilen, Biegen, Bohren,
- 3. Gewindeschneiden von Hand,
- 4. einfaches Drehen,
- 5. Zusammenbauen;
- b) eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei nach Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
- 1. Zusammenbauen elektrischer Geräte und Einrichtungen,
- 2. Verdrahten elektrischer Geräte und Einrichtungen,
- 3. Messen elektrischer Größen (Spannung, Strom, Widerstand, Leistung).
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. a (mechanische Prüfarbeit) eine Dauer von drei Stunden und der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. b (elektrotechnische Prüfarbeit) eine Dauer von fünf Stunden zugrunde zu legen.
(3) Die Prüfarbeit ist nach neun Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- a) bei der mechanischen Prüfarbeit:
- Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
- Winkeligkeit und Ebenheit,
- fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte;
- b) bei der elektrotechnischen Prüfarbeit:
- richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen Unterlagen, richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen, richtige Funktionsfähigkeit,
- richtige Meß- und Prüfergebnisse,
- fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10006918
Dokumentnummer
NOR12075499
alte Dokumentnummer
N5198810648F
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