§ 2 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Büromaschinenmechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.1975

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2.

(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat zu umfassen:

  1. a) eine mechanische Prüfarbeit, und zwar die Anfertigung eines einschlägigen mechanische Teiles, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
  1. b) eine büromaschinentechnische Prüfarbeit, und zwar Arbeiten an Büromaschinen nach Angabe.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling die Prüfarbeiten so zu stellen, daß sie in der Regel in jeweils vier Arbeitsstunden durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach neun Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Hiebei können Werkzeuge, Bauteile, Meßgeräte, Büromaschinen, Schaltpläne, Schalt- und Schautafeln herangezogen werden.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

richtiger Zusammenbau,

Funktionsfähigkeit,

Verwenden der richtigen Meßinstrumente und Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006411

Dokumentnummer

NOR12070443

alte Dokumentnummer

N51975145230

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