§ 2 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chemiewerker

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1974

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2.

(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" umfaßt:

  1. 1. Die Durchführung und Erklärung der nachstehenden betriebstechnischen Arbeiten:
  1. a) Brechen, Schroten, Mahlen; Sieben, Sichten, Klassieren, Entstauben; Verdampfen, Destillieren in Kolonnen; Dekatieren, Filtrieren mittels Nutschen, Filterpressen, Drehfiltern, Druckfiltern; Zentrifugieren mittels Flüssigkeitszentrifugen und Schälzentrifugen; Bedienung verschiedener Rührer, Kneter und Emulgiermaschinen; Trocknen fester, flüssiger und gasförmiger Stoffe; Stecken von Blindscheiben; Einlegen von Dichtungen;
  2. b) die Bedienung chemisch-technologischer Apparate und die Erklärung ihrer Funktion;
  3. c) das Lesen von Apparateskizzen und Produktionsschemen.
  1. 2. Die Durchführung von zwei betriebsanalytischen Bestimmungen.
  2. 3. Die Erklärung von zwei meßtechnischen Ablesungen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die Fertigkeiten aus sämtlichen in Abs. 1 angeführten Bereichen zu umfassen hat und die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006322

Dokumentnummer

NOR12069593

alte Dokumentnummer

N51974138760

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