vgl. § 5 Abs. 3 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990
§ 2.
(1) Der Bundeskanzler hat zu den Sitzungen des Landesverteidigungsrates den Vizekanzler, den Bundesminister für Landesverteidigung, den Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, den vom Bundesminister für Landesverteidigung bestimmten Beamten des Bundesministeriums für Landesverteidigung sowie den Generaltruppeninspektor, ferner die von den im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen politischen Parteien in den Landesverteidigungsrat entsandten Vertreter einzuladen, solange diese nach dem § 5 Abs. 3 des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 385/1977 Mitglieder des Landesverteidigungsrates sind. Sofern es der Gegenstand der Beratungen erfordert, sind außerdem die ansonsten jeweils sachlich beteiligten Bundesminister einzuladen.
(2) Bei Gefahr im Verzug sind vom Bundeskanzler zu den Sitzungen des Landesverteidigungsrates außer den Mitgliedern auch die Ersatzmitglieder einzuladen.
(3) Zu den Sitzungen des Landesverteidigungsrates hat der Bundeskanzler außer den in Abs. 1 genannten Mitgliedern einen bei der Präsidentschaftskanzlei in Verwendung stehenden Beamten als Beobachter einzuladen.
(4) Bedarf es zur Beratung besonderer Fragen der Beiziehung von Sachverständigen, so hat der Bundeskanzler diese zu den jeweiligen Sitzungen des Landesverteidigungsrates einzuladen.
vgl. § 5 Abs. 3 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990
Schlagworte
Ladung
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10005459
Dokumentnummer
NOR12060211
alte Dokumentnummer
N4197811302A
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