§ 2 Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 20.4.1977

§ 2.

Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 und 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerte auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10004256

Dokumentnummer

NOR12046646

alte Dokumentnummer

N3197713592P

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