Abgabenschuldner und Abgabenschuld
§ 2
(1) Abgabenschuldner ist im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 der Unternehmer. Unternehmer ist der, für dessen Rechnung die Rohöle gewonnen oder die Erdölprodukte erzeugt werden.
(2) Die Abgabenschuld entsteht im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rohöle gewonnen, im Falle des § 1 Abs. 1 Z 3 mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Erdölprodukte erzeugt werden.
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