§ 2 Erdoel-SAG

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1994

Abgabenschuldner und Abgabenschuld

§ 2.

(1) Abgabenschuldner ist im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 der Unternehmer. Unternehmer ist der, für dessen Rechnung die Rohöle gewonnen oder die Erdölprodukte erzeugt werden.

(2) Die Abgabenschuld entsteht im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rohöle gewonnen, im Falle des § 1 Abs. 1 Z 3 mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Erdölprodukte erzeugt werden.

(3) Abgabenschuldner ist im Falle des § 1 Abs. 1 Z 4 der Erwerber. Die Abgabenschuld entsteht zugleich mit der durch den innergemeinschaftlichen Erwerb bewirkten Abgabenschuld bei der Umsatzsteuer.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994

Schlagworte

Steuerschuldner, Steuerschuld

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004326

Dokumentnummer

NOR12054000

alte Dokumentnummer

N3199441072J

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