Abgabenschuldner und Abgabenschuld
§ 2.
(1) Abgabenschuldner ist im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 der Unternehmer. Unternehmer ist der, für dessen Rechnung die Rohöle gewonnen oder die Erdölprodukte erzeugt werden.
(2) Die Abgabenschuld entsteht im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rohöle gewonnen, im Falle des § 1 Abs. 1 Z 3 mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Erdölprodukte erzeugt werden.
(3) Abgabenschuldner ist im Falle des § 1 Abs. 1 Z 4 der Erwerber. Die Abgabenschuld entsteht zugleich mit der durch den innergemeinschaftlichen Erwerb bewirkten Abgabenschuld bei der Umsatzsteuer.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
Schlagworte
Steuerschuldner, Steuerschuld
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004326
Dokumentnummer
NOR12054000
alte Dokumentnummer
N3199441072J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)