§ 2 EPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Wesen der eingetragenen Partnerschaft

§ 2.

Eine eingetragene Partnerschaft können nur zwei Personen gleichen Geschlechts begründen (eingetragene Partner). Sie verbinden sich damit zu einer Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2017

Gesetzesnummer

20006586

Dokumentnummer

NOR40112703

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)