§ 2 EPER-V

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.2002

Geltungsbereich, allgemeine Bestimmungen

§ 2.

(1) Diese Verordnung gilt für IPPC-Anlagen (§ 3 Z 1). Ist keine Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung 1994, dem Abfallwirtschaftsgesetz, dem Mineralrohstoffgesetz oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen gegeben, gilt sie für IPPC-Anlagen nur hinsichtlich ihrer Emissionen in das Wasser.

(2) Soweit sich aus dieser Verordnung keine Verpflichtungen für Behörden oder die Umweltbundesamt GmbH ergeben, ist zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung derjenige verpflichtet, der nach dem jeweils in Betracht kommenden in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz für die IPPC-Anlage verantwortlich ist (der Inhaber einer Betriebsanlage, Inhaber einer Aufbereitungsanlage, Betreiber einer Dampfkesselanlage, Inhaber einer Abfallbehandlungsanlage oder Wasserberechtigte).

(3) Berichtseinheit für die Abgabe einer Emissionsmeldung ist die IPPC-Anlage. Betreibt ein und derselbe Verpflichtete (Abs. 2) an einem Standort zwei oder mehrere IPPC-Anlagen, so ist die Berichtseinheit die Gesamtheit der IPPC-Anlagen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20002111

Dokumentnummer

NOR40033563

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)