§ 2.
Die Entschädigung ist zu gewähren:
- 1. Personen, in deren Vermögen der Verlust unmittelbar eingetreten ist oder
- 2. ihren Rechtsnachfolgern,
- wenn sie am 17. Juli 1971 als physische Personen österreichische Staatsbürger waren oder als juristische Personen ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2024
Gesetzesnummer
20010335
Dokumentnummer
NOR40208452
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