§ 2 Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Italien

Alte FassungIn Kraft seit 18.1.1974

§ 2.

Die Entschädigung ist zu gewähren:

  1. 1. Personen, in deren Vermögen der Verlust unmittelbar eingetreten ist oder
  2. 2. ihren Rechtsnachfolgern,

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2024

Gesetzesnummer

20010335

Dokumentnummer

NOR40208452

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)