Begriffsbestimmungen
§ 2.
(1) Soweit im Folgenden nichts anders bestimmt wird, gelten die Begriffsbestimmungen des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG).
(2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1. „Anpassungsfaktor“ eine festgelegte Rechengröße, die quantifizierbare, den Energieverbrauch beeinflussende Parameter, wie zum Beispiel Wetterbedingungen, verhaltensabhängige Parameter (Innentemperatur, Helligkeit), Arbeitszeiten, Durchsatz in der Produktion, berichtigt und normalisiert;
- 2. „Anrechnung“ die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 15, um eine Energieeffizienzmaßnahme für die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen gemäß § 10 oder § 11 EEffG berücksichtigen zu können; nach einer erfolgten Anrechnung einer Energieeffizienzmaßnahme ist eine weitere Übertragung, Zurechnung, Anrechnung oder Aufteilung ausgeschlossen;
- 3. „Baseline“ den berechneten oder gemessenen, mithilfe von Anpassungsfaktoren normierten und normalisierten Energieverbrauch ohne die gesetzte Energieeffizienzmaßnahme, die als Referenzwert für den Vergleich mit der gesetzten Energieeffizienzmaßnahme dient. Die Ausgangsbasis stellt somit einen Referenzwert dar, welcher mit fundierten Datenquellen gemäß § 6 nach Setzen der Energieeffizienzmaßnahme verglichen werden kann. Die Ausgangsbasis kann andere Energieeffizienzmaßnahmen berücksichtigen, jedoch nicht die in Frage stehende Energieeffizienzmaßnahme;
- 4. „Betriebliche Energieeffizienzmethode“ eine Unterkategorie der „verallgemeinerten Methode“, die die Rahmenbedingungen für die Evaluierung von Energieeinsparungen, die Unternehmen gemäß § 5 Abs. 1 Z 18 bis 21 EEffG bei sich selbst setzen, festlegt (Anlage 1a);
- 5. „individuelle Bewertung“ eine gutachterliche Evaluierung von Energieeinsparungen, die auf Basis der Vorgaben dieser Verordnung für einzelne Energieeffizienzmaßnahmen vorgenommen wurde;
- 6. „Doppelzählung- oder Mehrfachzählung“ die doppelte oder mehrfache Inanspruchnahme von Energieeinsparungen für dieselbe Energieeffizienzmaßnahme;
- 7. „Elementareinheit einer Energieeffizienzmaßnahme“ ein Objekt (zB Kühlschrank) oder Subjekt (zB energieberatener Haushalt), für welches normierte Energieeinsparungen definiert und berechnet werden. Im Allgemeinen ist hiermit ein Energie nutzendes System oder der Teilnehmer an einem Energieeinsparprogramm gemeint;
- 8. „Energiedienstleister“ eine natürliche oder juristische Person, die Endenergiedienstleistungen oder andere Energieeffizienzmaßnahmen beispielsweise in den Einrichtungen oder Räumlichkeiten eines Endkunden erbringt bzw. durchführt;
- 9. „Energieeffizienzrichtlinie“ die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG , ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 113 vom 15.04.2013 S. 24;
- 10. „Energieeffizienzmethoden (Methoden)“ die Normierung von Energieeinsparungen, die aus gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen resultieren, sowie die typisierte Beschreibung, Berechnung und Definition von Energieeffizienzmaßnahmen;
- a) „Bottom-Up-Methoden“ die Ermittlung von Energieeinsparungen bei Energieeffizienzmaßnahmen auf Basis von normierten Einsparungen und Elementareinheiten für Energieeffizienzmaßnahmen. Im Rahmen dieser Verordnung werden ausschließlich Bottom-up-Methoden geregelt;
- b) „verallgemeinerte Methoden“ Bottom-Up-Methoden gemäß § 12, die für eine Mehrzahl von Fällen gelten und entweder in Anlage 1 oder im Methodendokument gemäß § 27 Abs. 5 EEffG veröffentlicht sind;
- 11. „Energieeffizienzverbesserung“ die Steigerung der Energieeffizienz als Ergebnis technischer, verhaltensbezogener und/ oder wirtschaftlicher Änderungen;
- 12. „Energieeinsparung“ die innerhalb eines Jahres eingesparte Endenergiemenge, die durch Messung und/oder Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung einer Energieeffizienzmaßnahme zur Energieeffizienzverbesserung und bei gleichzeitiger Normalisierung der den Energieverbrauch beeinflussenden äußeren Bedingungen ermittelt wird. Jede Energieeinsparung muss ursächlich aus einer gesetzten Energieeffizienzmaßnahme resultieren;
- a) „normierte Energieeinsparung“ die berechnete Energieeinsparung je Elementareinheit für Energieeffizienzmaßnahmen;
- 13. „Energieleistungsvertrag“ eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Begünstigten und dem Erbringer einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung, die während der gesamten Vertragslaufzeit einer Überprüfung und Überwachung unterliegt und in deren Rahmen Investitionen (Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen) in die betreffende Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung in Bezug auf einen vertraglich vereinbarten Umfang an Energieeffizienzverbesserungen oder ein anderes vereinbartes Energieleistungskriterium, wie zB finanzielle Einsparungen, getätigt werden;
- 14. „Lebensdauer der Einsparung“ die Anzahl der Jahre, für die die bei Umsetzung der Energieeffizienzmaßnahme ursprünglich innerhalb eines Jahres erzielten Energieeinsparungen bestehen bleiben;
- 15. „Normalisierung“ die Anpassung des Energieverbrauchs über einen Zeitraum bezüglich der Einflussgrößen, die in der Berechnung der Energieeinsparungen nicht berücksichtigt werden sollen;
- 16. „projektspezifische Eingabe“ die Verwendung von konkreten, einzelfallbezogenen Ist-Werten statt den in einer verallgemeinerten Methode vorgegebenen Werten für die Bewertung einer Energieeffizienzmaßnahme unter Heranziehung der Datenquellen gemäß § 6, sofern die Methode dies nicht ausschließt;
- 17. „Zurechnung“ die auf einer zivilrechtlichen Vereinbarung, dem EEffG oder der Verordnung beruhende Zuordnung einer Energieeffizienzmaßnahme zu einem Energielieferanten oder einer sonstigen natürlichen oder juristischen Person.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
20009386
Dokumentnummer
NOR40176770
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