§ 2 END-VO 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „Abschaltung“ eine physische Trennung der Netzverbindung eines Netzbenutzers in Folge einer Vertragsverletzung durch den Netzbenutzer;
  2. 2. „Anfrage“ ein vom Netzbenutzer an den Verteilernetzbetreiber gerichtetes telefonisches oder schriftliches Ersuchen um Auskunft;
  3. 3. „Bearbeitungsdauer“ den Zeitraum zwischen dem Einlangen vollständiger Informationen beim Verteilernetzbetreiber und dem vollständigen Abschluss des jeweiligen Prozesses;
  4. 4. „Beschwerde“ eine vom Netzbenutzer an den Verteilernetzbetreiber gerichtete Beanstandung in Bezug auf die Netzdienstleistung;
  5. 5. „Netzdienstleistung“ die Gesamtheit der im Rahmen des jeweiligen zwischen dem Verteilernetzbetreiber und dem Netzbenutzer sowie anderen Marktteilnehmern abgeschlossenen Vertrags zu erbringenden Dienstleistungen;
  6. 6. „regional außergewöhnliche Ereignisse“ Ereignisse, mit denen erfahrungsgemäß in einer bestimmten Region nicht zu rechnen ist und denen auch mit hinreichender Sorgfalt errichtete und betriebene Anlagen nicht störungsfrei standhalten würden;
  7. 7. „Versorgungsunterbrechung“ eine zufällige und/oder störungsbedingte (ungeplante) oder vorgesehene und/oder betrieblich notwendige (geplante) Unterbrechung der Versorgung oder der Einspeisemöglichkeit eines oder mehrerer Netzbenutzer.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 ElWOG 2010.

(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

(4) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder Verordnungen verwiesen wird, sind die Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20008149

Dokumentnummer

NOR40152826

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