§ 2 EMV-L

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.2013

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013

Regeln der Messtechnik

§ 2.

(1) Die Emissionsmessungen sind nach den anerkannten Regeln der Messtechnik durchzuführen, sofern nicht spezifische Bestimmungen in dieser Verordnung Abweichungen vorsehen. Sofern nicht anderes angegeben ist, sind Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu ermitteln. Messungen zur Feststellung der Emissionen sind so durchzuführen, dass die Ergebnisse für die Emissionen der Anlage repräsentativ und bei vergleichbaren Anlagen und Betriebsbedingungen miteinander vergleichbar sind.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen in technisch begründeten Einzelfällen an Stelle der in der Liste der technischen Regeln (Anlage) angeführten Normen auch andere normative Dokumente angewandt werden, welche Daten vergleichbarer Qualität ergeben. Der Nachweis der Gleichwertigkeit ist nach den Regeln der Technik zum Beispiel gemäß DIN ISO 13752 oder ÖNORM CEN/TS 14793 durchzuführen, vom Sachverständigen (§ 14 EG‑K) zu beurteilen und der Behörde vorzulegen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20007278

Dokumentnummer

NOR40153201

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