§ 2 Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.2013

Die Verpflichtung zur elektronischen Meldung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft (vgl. § 4 Abs. 1).

§ 2.

(1) Die elektronische Übermittlung hat entweder online durch Eingabe der Daten in das Register im Wege der vorgesehenen Anwendungssoftware oder über eine vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellte Schnittstelle für Laborinformationssysteme zu erfolgen.

(2) Labors sind verpflichtet, die jeweils gültige Version der Laborschnittstellenbeschreibung, die vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellt wird, zur Übermittlung der Daten zu nutzen.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2020

Gesetzesnummer

20008483

Dokumentnummer

NOR40152679

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