Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Elektromaschinentechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Technische Unterlagen lesen und anwenden,
- 2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
- 3. Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen und dokumentieren, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
- 4. erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,
- 5. Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen,
- 6. Wicklungen, Wicklungsteile und andere elektromechanische Teile herstellen, bearbeiten, zusammenbauen und einbauen,
- 7. Steuereinrichtungen, Regeleinrichtungen und Überwachungseinrichtungen zusammenbauen, programmieren, verdrahten und einbauen,
- 8. elektrische Motoren, Transformatoren, Schaltgeräte und Schaltanlagen herstellen, zusammenbauen, prüfen, in Betrieb nehmen und warten,
- 9. elektromechanische und elektronische Geräte und Maschinen und dazugehörige Baugruppen herstellen, zusammenbauen, montieren, rüsten, prüfen, in Betrieb nehmen und warten,
- 10. elektrische und berufstypische nichtelektrische Größen messen, beurteilen und prüfen,
- 11. Fehler, Mängel und Störungen an elektromechanischen und elektronischen Baugruppen, Geräten und Maschinen aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,
- 12. Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personenschäden und Sachschäden einrichten, prüfen und dokumentieren,
- 13. technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren,
- 14. Kunden über Einsatz, Anwendung und Wartung elektromechanischer und elektronischer Geräte und Maschinen beraten.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020
Gesetzesnummer
20000018
Dokumentnummer
NOR40000238
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