§ 2 Elektromaschinentechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 18.9.1999

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Elektromaschinentechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Technische Unterlagen lesen und anwenden,
  2. 2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
  3. 3. Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen und dokumentieren, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
  4. 4. erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,
  5. 5. Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen,
  6. 6. Wicklungen, Wicklungsteile und andere elektromechanische Teile herstellen, bearbeiten, zusammenbauen und einbauen,
  7. 7. Steuereinrichtungen, Regeleinrichtungen und Überwachungseinrichtungen zusammenbauen, programmieren, verdrahten und einbauen,
  8. 8. elektrische Motoren, Transformatoren, Schaltgeräte und Schaltanlagen herstellen, zusammenbauen, prüfen, in Betrieb nehmen und warten,
  9. 9. elektromechanische und elektronische Geräte und Maschinen und dazugehörige Baugruppen herstellen, zusammenbauen, montieren, rüsten, prüfen, in Betrieb nehmen und warten,
  10. 10. elektrische und berufstypische nichtelektrische Größen messen, beurteilen und prüfen,
  11. 11. Fehler, Mängel und Störungen an elektromechanischen und elektronischen Baugruppen, Geräten und Maschinen aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,
  12. 12. Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personenschäden und Sachschäden einrichten, prüfen und dokumentieren,
  13. 13. technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren,
  14. 14. Kunden über Einsatz, Anwendung und Wartung elektromechanischer und elektronischer Geräte und Maschinen beraten.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

20000018

Dokumentnummer

NOR40000238

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