§ 2 Elektrobacköfen-Verbrauchsangabenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 15.10.2003

Geltungsbereich

§ 2.

(1) Diese Verordnung gilt für netzbetriebene Elektrobacköfen, einschließlich Öfen, die Teil größerer Geräte sind.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Öfen:

  1. 1. Öfen, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können,
  2. 2. Öfen, die nicht in den Geltungsbereich der in § 3 Abs. 1 erster Satz genannten Norm fallen,
  3. 3. tragbare Öfen, die keine ortsfesten Geräte sind und deren Masse unter 18 kg liegt, soweit sie nicht für den Einbau bestimmt sind.

(3) Der Energieverbrauch der Dampfgarfunktionen, ausgenommen der Heißdampf-Funktion, fällt nicht unter diese Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

20002950

Dokumentnummer

NOR40045418

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