2. Abschnitt
Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm
§ 2.
(1) Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes sowie der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin im Einvernehmen mit dem für Familienagenden zuständigen Bundesminister/ der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin ein Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm mittels Verordnung festzulegen und den Zugang zu einer eEKP‑Anwendung zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Verordnung hat den Umfang, die Art und den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchungen und der Hebammenberatungen der Schwangeren und des Kindes bis zur Vollendung des 62. Lebensmonats festzulegen. Darüber hinaus können weitere Beratungsleistungen für Schwangerschaft, Geburt und Elternschaft (zB Eltern-, Gesundheits- oder Ernährungsberatung) vorgesehen werden. Auf den jeweiligen Stand der medizinischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Sicherung der Gesundheit der Schwangeren und des Kindes ist Bedacht zu nehmen.
(3) Gesundheitsdiensteanbieter, die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms durchführen, sind
- 1. Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin,
- 2. Fachärzte und -ärztinnen für
- a) Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
- b) Kinder- und Jugendheilkunde,
- c) Orthopädie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie,
- d) Radiologie,
- e) Augenheilkunde und Optometrie,
- f) Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,
- g) Medizinische und Chemische Labordiagnostik,
- 3. Hebammen gemäß § 1 Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994 sowie,
- 4. Krankenanstalten,
- 5. allenfalls Amtsärzte und ärztinnen,
- 6. Familienberatungsstellen gemäß Familienberatungsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 80/1974.
Schlagworte
Facharzt, Amtsarzt, Elternberatung, Gesundheitsberatung, Kinderheilkunde, Halsheilkunde, Nasenheilkunde
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023
Gesetzesnummer
20012320
Dokumentnummer
NOR40254551
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