Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des
Arbeitnehmerschutzes
§ 2
(1) In jedem Betrieb nach § 1 Abs. 1 hat der Arbeitgeber die notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit die Sicherheitsvertrauenspersonen, die sicherheitstechnischen Dienste, die betriebsärztliche Betreuung und der Sicherheitsausschuß (Zentraler Sicherheitsausschuß) in der Lage sind, die ihnen obliegenden Aufgaben durchzuführen. Diese Maßnahmen müssen mindestens den Anforderungen nach dieser Verordnung entsprechen.
(2) Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Einrichtungen nach Abs. 1 zu fördern und sich bei Durchführung seiner Aufgaben in bezug auf den Arbeitnehmerschutz dieser Personen und Einrichtungen zu bedienen sowie dafür zu sorgen, daß diese Personen und Einrichtungen mit den betrieblichen Vorgesetzten und dem Betriebsrat (der Personalvertretung) zusammenarbeiten.
(3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die Sicherheitsvertrauenspersonen sowie der Leiter und das Fachpersonal des sicherheitstechnischen Dienstes und der betriebsärztlichen Betreuung zur Durchführung ihrer Aufgaben jederzeit, während im Betrieb gearbeitet wird, die Räume des Betriebes betreten und diese Räume sowie die Betriebseinrichtungen, die sonstigen mechanischen Einrichtungen, die Betriebsmittel und die Schutzausrüstungen besichtigen können; dies gilt auch für außerhalb des Standortes des Betriebes gelegene Arbeitsstellen und sinngemäß für Wohnräume und Unterkünfte der Arbeitnehmer im Sinne des § 16 des Arbeitnehmerschutzgesetzes. Der Arbeitgeber hat auch dafür zu sorgen, daß diese Personen die zur Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte im Betrieb erhalten, in die in Betracht kommenden Unterlagen des Betriebes Einsicht nehmen können und auch sonst bei ihrer Tätigkeit im Betrieb von allen Stellen unterstützt und gefördert werden.
(4) Bei Besichtigungen oder bei Erhebungen, die sich auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer beziehen, durch Arbeitsinspektoren oder fachkundige Organe des zuständigen Trägers der Sozialversicherung hat der Arbeitgeber den Sicherheitsvertrauenspersonen sowie dem Leiter des sicherheitstechnischen Dienstes und der betriebsärztlichen Betreuung oder deren Stellvertreter Gelegenheit zu geben, daran im gebotenen Umfang teilzunehmen.
(5) Soweit in dieser Verordnung der Betriebsrat angeführt wird, kommen in Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte der Arbeiter und Angestellten bestehen, diese soweit gemeinsam in Betracht, als es sich um Angelegenheiten der Arbeiter und der Angestellten handelt.
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