§ 2 Einrichtung des Studienversuches Tonmeister

Alte FassungIn Kraft seit 20.9.1997

zum Bezugszeitraum vgl. § 1 Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003, außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998 und § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002).

Studiendauer und Studienabschnitte

§ 2.

(1) Die Studiendauer beträgt zehn Semester. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in die musikalischen, theoretischen und technischen Grundlagen der Musikproduktion.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung des Studiums und der Bildung von Schwerpunkten (Aufnahmeleitung, Klangregie, Film und Video sowie Radio).

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10010050

Dokumentnummer

NOR12126846

alte Dokumentnummer

N7199748675L

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