§ 2 Einreise auf dem Luftweg nach Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.2020

§ 2.

Diese Verordnung gilt nicht für die Besatzung von Passagier- und Frachtflügen, Einsatzflügen, Ambulanz/Rettungsflügen, Repatriierungsflügen oder Überstellungsflügen. Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem „2019 neuartigen Coronavirus“, BGBl. II Nr. 81/2020, gelten auch für diese Personen.

Schlagworte

Passagierflug

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2020

Gesetzesnummer

20011082

Dokumentnummer

NOR40221395

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