§ 2 Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und ihre Bediensteten sowie die Europäische Gemeinschaft und ihre Bediensteten in bezug auf das Joint Vienna Institute“

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

§ 2.

Der Europäischen Gemeinschaft und ihren Bediensteten werden in bezug auf ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem „Joint Vienna Institute“ Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Spezialorganisationen der Vereinten Nationen und ihren Bediensteten auf Grund des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, BGBl. Nr. 248/1950, zukommen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023

Gesetzesnummer

10001202

Dokumentnummer

NOR12014049

alte Dokumentnummer

N1199222182J

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