§ 2 Einführung des Klimatickets

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.2021

Geltungs- und Anwendungsbereich

§ 2.

Von der Anwendung dieser Verordnung umfasst sind soweit nicht eine Ausnahme gemäß § 3 vorliegt

  1. 1. sämtliche von Eisenbahnverkehrsunternehmen
  1. a) im österreichischen Staatsgebiet;
  2. b) zwischen Halten in Österreich und den gemäß Staatsverträgen Österreich tarifarisch zugeordneten Gemeinschaftsbahnhöfen im Ausland bzw. deren Tarifschnittpunkten;
  3. c) auf in Beilage 1 definierten Strecken im Ausland ohne Verkehrshalt im ausländischen Streckenabschnitt;
  4. d) für den fahrplangebundenen öffentlichen Personenverkehr erlösverantwortlich oder kommerziell

erbrachten Schienenpersonenverkehrsleistungen;

  1. 2. sämtliche von Personenverkehrsunternehmen im österreichischen Staatsgebiet für den fahrplangebundenen öffentlichen Personenverkehr kommerziell erbrachte Kraftfahrlinienverkehre, auf denen die Tarife eines österreichischen Eisenbahnverkehrsunternehmen angewendet werden.

Schlagworte

Geltungsbereich

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

20011636

Dokumentnummer

NOR40237415

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