§ 2 Einfache Druckbehälter-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Begriffsbestimmungen

§ 2

(1) Einfache Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung sind serienmäßig hergestellte, geschweißte Behälter,

  1. 1. die einem inneren Überdruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt sind,
  2. 2. die zur Aufnahme von Luft oder Stickstoff bestimmt sind,
  3. 3. die nicht dazu bestimmt sind, einer Flammenwirkung ausgesetzt zu werden,
  4. 4. deren drucktragende Teile und Verbindungen entweder aus unlegiertem Qualitätsstahl oder aus unlegiertem Aluminium oder aus nicht aushärtbaren Aluminiumlegierungen hergestellt sind,
  5. 5. die entweder
  1. a) durch einen zylindrischen Teil mit rundem Querschnitt, der durch nach außen gewölbte oder flache Böden geschlossen ist, wobei die Umdrehungsachse dieser Böden der des zylindrischen Teiles entspricht, oder
  2. b) durch zwei gewölbte Böden mit gleicher Umdrehungsachse gebildet werden,
  1. 6. deren maximaler Betriebsdruck höchstens 30 bar beträgt und bei denen das Produkt aus diesem Druck und dem Fassungsvermögen des Behälters (Druckinhaltsprodukt PS.V) höchstens 10.000 bar.l beträgt,
  2. 7. deren niedrigste Betriebstemperatur nicht unter minus 50 ºC liegt und
  3. 8. deren maximale Betriebstemperatur bei Behältern aus Stahl nicht über 300 ºC und bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen nicht über 100 ºC liegt.

(2) Einfache Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung sind nicht

  1. 1. Behälter, die ausschließlich für eine Verwendung in der Kerntechnik hergestellt sind und bei denen Schäden die Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Folge haben können,
  2. 2. Behälter, die ausschließlich zur Ausstattung oder für den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind,
  3. 3. Feuerlöscher.

(3) Einfache Druckbehälter werden im folgenden als Behälter bezeichnet.

(4) Serienfertigung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn mehrere Behälter desselben Types in einem gegebenen Zeitraum in kontinuierlicher Fertigung nach einer gemeinsamen Auslegung und mit gleichen Fertigungsverfahren hergestellt werden.

(5) Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen und Symbole des Anhanges II Z 4.

(6) Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden im folgenden als „EWR-Vertragsstaaten“ bezeichnet.

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