§ 2 Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Zum Außerkrafttretensdatum: Mit § 11 Abs. 6, BGBl. II Nr. 27/1997, wurde gemäß § 125 Abs. 8 ASchG festgestellt, daß mit Inkrafttreten dieser Verordnung die gemäß § 112 Abs. 2 Z 1 ASchG als Bundesgesetz in Geltung stehenden Abs. 2 und 3 außer Kraft treten.

Gesundheitliche Eignung der Arbeitnehmer für
bestimmte Tätigkeiten

§ 2.

(1) (Anm.: Aufgehoben durch § 112 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994)

(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind solche, bei denen Arbeitnehmer bei ihrer Berufsausübung

  1. a) Einwirkungen ausgesetzt sind, durch die sie an einer in Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, angeführten Berufskrankheit erkranken können;
  2. b) der Einwirkung durch Dimethylformamid, flüchtige Isocyanate oder durch den Organismus besonders belastende Hitze ausgesetzt sind;
  3. c) häufiger und länger andauernd Atemschutz-Filter- oder Behältergeräte tragen müssen oder im Rahmen von Gasrettungsdiensten eingesetzt werden.

(3) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die Stoffe, die zu einer Berufskrankheit oder zu einer sonstigen Einwirkung im Sinne des Abs. 2 führen können, in einer Apparatur so erzeugt, bearbeitet, verwendet oder so gelagert werden, daß das Entweichen dieser Stoffe in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges unmöglich ist. Kommen diese Stoffe in so geringem Ausmaß zur Einwirkung oder werden Arbeitnehmer mit Tätigkeiten nach Abs. 2 aushilfsweise und nur so kurzzeitig beschäftigt, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, so findet Abs. 1 gleichfalls keine Anwendung.

(4) (Anm.: Aufgehoben durch § 112 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994)

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2025

Gesetzesnummer

10008328

Dokumentnummer

NOR12097159

alte Dokumentnummer

N6197427711L

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