§ 2.
(1) Österreich leistet einen Beitrag im Gegenwert von 12 798 972 Sonderziehungsrechten, berechnet nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten Berechnungsmethode. Die Mittel sind in fünf gleich hohen Jahresraten dem EFTA-Industrieentwicklungsfonds bei der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Verrechnung hat bei dem im Bundesfinanzgesetz 1976, BGBl. Nr. 1, neu zu eröffnenden Ansatz 1/54849 „Sonstige Zahlungsverpflichtungen mit Forderungszugängen“ bei der Post 2680 „Beitrag an den EFTA-Industrieentwicklungsfonds für Portugal“ zu erfolgen. Bei diesem Ansatz wird eine Ausgabenüberschreitung im Betrag von 60 Millionen Schilling genehmigt.
(3) Weiters ist für Rückzahlungen aus dem Beitrag der Ansatz 2/54847 „Rückzahlung aus Zahlungsverpflichtungen“ mit der Post 2680 „Einnahmen vom EFTA-Industrieentwicklungsfonds für Portugal“ zu eröffnen.
(4) Die im Artikel I Abs. 1 des Bundesfinanzgesetzes 1976, BGBl. Nr. 1, für die ordentliche Gebarung und für die Gesamtgebarung ausgewiesenen Abgangsbeträge werden um je 60 Millionen Schilling erhöht.
Schlagworte
BGBl. Nr. 1/1976
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006477
Dokumentnummer
NOR12071065
alte Dokumentnummer
N5197612419I
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