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§ 2 Durchführung des Grenzgängerabkommens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.2006

§ 2

Über Berufungen gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen gemäß Abs. 1 entscheidet die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

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