§ 2 Durchführung des § 7 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes

Alte FassungIn Kraft seit 25.8.1946

§ 2.

Für die Erbringung eines besonderen Anstellungserfordernisses kann vom zuständigen Bundesministerium Aufschub gewährt werden, wenn der Bewerber das Erfordernis wegen Maßregelung, Kriegsdienst, geänderter Verhältnisse u. dgl. zunächst nicht zu erbringen vermag, sofern dieser Umstand auf die Verhältnisse vor der Befreiung Österreichs von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zurückzuführen ist. Für die nachträgliche Erbringung ist eine angemessene Frist festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2025

Gesetzesnummer

10008111

Dokumentnummer

NOR12092753

alte Dokumentnummer

N61946100420

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)