§ 2.
Für die Erbringung eines besonderen Anstellungserfordernisses kann vom zuständigen Bundesministerium Aufschub gewährt werden, wenn der Bewerber das Erfordernis wegen Maßregelung, Kriegsdienst, geänderter Verhältnisse u. dgl. zunächst nicht zu erbringen vermag, sofern dieser Umstand auf die Verhältnisse vor der Befreiung Österreichs von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zurückzuführen ist. Für die nachträgliche Erbringung ist eine angemessene Frist festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2025
Gesetzesnummer
10008111
Dokumentnummer
NOR12092753
alte Dokumentnummer
N61946100420
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)