§ 2 Durchführung der Sozialversicherung in den Zollausschlußgebieten

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

§ 2

§ 2. Die Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung sind bei Durchführung der Sozialversicherung in den Zollausschlußgebieten in Schillingbeträgen festzustellen und anzuweisen. Sie sind nach dem jeweiligen Wechselkurs des Auszahlungstages umgerechnet in DM auszuzahlen; Gebühren (Spesen) für die Umrechnung sind vom Versicherungsträger zu tragen.

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