§ 2.
Keine Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach § 13 DSG 2000 besteht jedoch bei der Übermittlung oder Überlassung von Daten in die im § 1 genannten Drittstaaten dann, wenn die Datenweitergabe für Zwecke der staatlichen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bekämpfung von Straftaten erfolgt, es sei denn, dass Genehmigungsfreiheit nach § 12 Abs. 3, insbesondere Z 3, DSG 2000, gegeben ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2017
Gesetzesnummer
20000312
Dokumentnummer
NOR40002781
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