§ 2
(1) Den Bundespolizeidirektionen mit Ausnahme der Bundespolizeidirektion Wien werden gemäß § 7 Abs. 4a SPG sämtliche dienstrechtliche Angelegenheiten als Dienstbehörde I. Instanz (§ 2 Abs. 2 DVG) und gemäß § 2e Abs. 1 zweiter Satz VBG (Personalstellen) der ihnen angehörenden Bediensteten (mit Ausnahme des Polizeidirektors) zur selbständigen Besorgung mit Ausnahme folgender Angelegenheiten übertragen:
- 1. Versetzungen in den Ruhestand,
- 2. Versetzungen gemäß § 38 BDG,
- 3. Dienstzuteilungen, soweit sie bescheidmäßig zu verfügen sind,
- 4. Feststellungen der Unzulässigkeit der Ausübung einer Nebenbeschäftigung,
- 5. bescheidmäßige oder durch Dienstgebererklärung erfolgende Feststellung, dass die Befolgung eines Dienstauftrages zu den Dienstpflichten des Bediensteten zählt, sofern der Dienstauftrag von einer der Bundespolizeidirektion übergeordneten Behörde stammt,
- 6. Belange von Vorschüssen und Geldaushilfen,
- 7. Arbeitsplatzbewertungen.
(2) Die Bundespolizeidirektionen bedienen sich nach Maßgabe der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit für die Durchführung der ihnen nach Abs. 1 übertragenen Angelegenheiten der bei den Sicherheitsdirektionen für diese Zwecke eingerichteten Organisationseinheiten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)