§ 2 Doppelbesteuerung – Einkommensteuer

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.1979

Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich nicht mehr anzuwenden (vgl. § 6, BGBl. III Nr. 92/2005).

Entlastung von der Quellenbesteuerung im Vereinigten Königreich

§ 2.

(1) Zur Erlangung der in Art. 10 vorgesehenen Steuergutschrift bei Dividenden sowie der in den Art. 11, 12 und 18 des Abkommens vorgesehenen Entlastung von der britischen Einkommensbesteuerung bei Zinsen, Lizenzgebühren, privaten Ruhegehältern und Renten hat der Steuerpflichtige diesbezügliche Anträge unter Verwendung des jeweils in Betracht kommenden Vordruckes (Anlagen 2 bis 7) (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) zu stellen. Die entsprechenden Vordrucke lauten wie folgt:

AUSTRIA/INDIVIDUAL/CREDIT Anträge hinsichtlich der britischen

Steuergutschrift gemäß Artikel 10 des

Abkommens für Dividenden britischer

AUSTRIA/COMPANY/CREDIT Gesellschaften

AUSTRIA/INDIVIDUAL oder Anträge hinsichtlich

XB2 (INDIVIDUAL) von Einkünften im Sinne der

AUSTRIA/COMPANY oder Art. 11, 12, und 18 des

XB2 (COMPANY) Abkommens

Dividenden dürfen in ein Antragsformular für Zinsen, Lizenzgebühren, Ruhegehälter und Renten nicht aufgenommen werden. Die Vordrucke und das zugehörige Merkblatt sind in Österreich bei den Finanzlandesdirektionen erhältlich.

(2) Zur Erlangung der in Art. 25 des Abkommens vorgesehenen Entlastung von der britischen Einkommensbesteuerung hat der Steuerpflichtige einen Steuerrückerstattungsantrag unter Verwendung des Vordruckes “R 43 (Foreign)" (Anlage 8 ) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu stellen. Dieser Vordruck und das zugehörige Merkblatt sind in Österreich bei den Finanzlandesdirektionen erhältlich.

(3) Anträge auf Steuergutschrift oder Steuerentlastung sind in zweifacher Ausfertigung bei dem Finanzamt einzubringen, das für die Einkommens(Körperschafts)besteuerung des Antragstellers in Österreich zuständig ist. Anträge auf den Vordrucken “AUSTRIA/INDIVIDUAL/CREDIT" und “AUSTRIA/COMPANY/CREDIT" sind jedoch nur anläßlich der erstmaligen Antragstellung bei diesem Finanzamt einzubringen; weitere Anträge sind vom Antragsteller unmittelbar an den Inspector of Foreign Dividends, Lynwood Road, Thames Ditton, Surrey, England, KT7 ODP, zu senden.

(4) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte anzuschließen.

(5) Das Finanzamt hat zu prüfen, ob der Antragsteller in Österreich ansässig (Art. 4 des Abkommens) ist. Zutreffendenfalls ist dies auf der in englischer Sprache abgefaßten Antragsausfertigung zu bestätigen; diese Ausfertigung ist sodann unter Anschluß sämtlicher Belege dem Bundesministerium für Finanzen vorzulegen, das die Weiterleitung an die zur Durchführung des Abkommens im Vereinigten Königreich zuständige Stelle besorgt. Die in deutscher Sprache abgefaßte Antragsausfertigung verbleibt beim Finanzamt.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2022

Gesetzesnummer

10004289

Dokumentnummer

NOR12047122

alte Dokumentnummer

N3197935774J

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