§ 2 Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögens- und Erbschaftssteuern (Frankreich)

Alte FassungIn Kraft seit 04.8.1973

Entlastung von der Quellenbesteuerung in Frankreich

§ 2.

(1) Zur Erlangung der in den Artikeln 15, 17 und 17A des Abkommens vorgesehenen Entlastung von den französischen Steuern bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren hat der Steuerpflichtige Anträge unter Verwendung des jeweils in Betracht kommenden Vordruckes RF 1, RF 2, RF 3 und RF 4 Autriche (Anlagen 2 bis 5) (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) zu stellen. Die Vordrucke sind in Österreich bei den Finanzlandesdirektionen erhältlich.

(2) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten beizulegen.

(3) Der Vordruck “RF 1 Autriche" (Anlage 2) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ist zur Stellung des Antrages auf Rückerstattung der französischen Steuer von Dividenden zu verwenden, die ab 1. Jänner 1970 ausgezahlt werden und die zur Inanspruchnahme des “avoir fiscal" gemäß Artikel 17 Abs. 4 des Abkommens berechtigen. Der Gläubiger hat drei Ausfertigungen des Antrages bei seinem zuständigen österreichischen Finanzamt einzureichen. Das Finanzamt prüft den Antrag auf seine Richtigkeit und bestätigt zutreffendenfalls auf der

2. und 3. Ausfertigung des Antrages, daß es für den Gläubiger zuständig ist und die 1. Ausfertigung des Antrages im Hinblick auf die Heranziehung des Gesamtbetrages der Erträgnisse vermehrt um den avoir fiscal zur Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) bei sich behält und daß nach seiner Kenntnis die vom Antragsteller auf dem Antrag gemachten Angaben richtig sind. Das Finanzamt nimmt die 1. Ausfertigung zu den Steuerakten des Gläubigers und gibt diesem die 2. und 3. Ausfertigung zurück. Die zeitgerechte Weiterleitung dieser Ausfertigungen an die die Dividenden auszahlende französische Stelle obliegt dem Gläubiger.

(4) Der Vordruck “RF 2 Autriche" (Anlage 3) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ist zur Stellung des Antrages auf die im Artikel 17A bzw. 17 Abs. 2 des Abkommens vorgesehene Entlastung von der französischen Steuer von Zinsen sowie von Dividenden, die ausnahmsweise keinen Anspruch auf den “avoir fiscal" begründen, zu verwenden. Der Gläubiger hat drei Ausfertigungen des Antrages beziehungsweise die Ausfertigungen 1 bis 4, falls es sich um Obligationen oder andere marktfähige Anleihepapiere handelt, bei seinem zuständigen österreichischen Finanzamt einzureichen. Das Finanzamt prüft die Richtigkeit des Antrages und bestätigt zutreffendenfalls auf der 2., 3. beziehungsweise 4. Ausfertigung, daß nach seiner Kenntnis die vom Antragsteller auf dem Antrag gemachten Angaben richtig sind, daß es für die Einkommensteuer(Körperschaftsteuer)veranlagung des Gläubigers zuständig ist, daß es von ihm die 1. Ausfertigung des Antrages erhalten hat und daß dieser mit den im Antrag angeführten Einkünften der österreichischen Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) unterliegt. Das Finanzamt nimmt die 1. Ausfertigung zu den Steuerakten des Gläubigers und gibt diesem die übrigen Ausfertigungen zurück. Die zeitgerechte Weiterleitung dieser Ausfertigungen an die auszahlende Stelle in Frankreich obliegt dem Gläubiger.

(5) Der Vordruck “RF 3 Autriche" (Anlage 4) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ist zur Stellung des Antrages auf die im Artikel 17 Abs. 2 des Abkommens vorgesehene Ermäßigung der französischen Steuer von Dividenden zu verwenden, die von französischen Investmentgesellschaften gezahlt werden. Der Gläubiger hat die vier Ausfertigungen des Vordruckes, wobei für jede auszahlende französische Stelle ein besonderer Vordruck zu verwenden ist, bei seinem zuständigen Finanzamt in Österreich einzureichen. Das Finanzamt prüft die Richtigkeit des Antrages und bestätigt zutreffendenfalls auf der 2. bis 4. Ausfertigung, daß nach seiner Kenntnis die vom Antragsteller auf dem Antrag gemachten Angaben richtig sind, daß es für die Einkommensteuer(Körperschaftsteuer)veranlagung des Gläubigers zuständig ist, daß es vom Gläubiger die 1. Ausfertigung des Antrages erhalten hat und daß der Gläubiger mit den im Antrag angeführten Einkünften der österreichischen Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) unterliegt. Die zeitgerechte Weiterleitung dieser Ausfertigungen an die auszahlende Stelle in Frankreich obliegt dem Gläubiger.

(6) Der Vordruck “RF 4 Autriche" (Anlage 5) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ist zwecks Durchführung des Artikels 15 des Abkommens zur Stellung des Antrages auf Befreiung oder Ermäßigung von der französischen Steuer von Lizenzgebühren oder Urheberrechten zu verwenden. Der Gläubiger hat die beiden Ausfertigungen des Antrages, wobei für jeden Schuldner der Vergütungen - sei es eine natürliche oder eine juristische Person - ein gesonderter Vordruck zu verwenden ist, bei seinem zuständigen Finanzamt in Österreich einzureichen. Das Finanzamt prüft den Antrag auf seine Richtigkeit und bestätigt zutreffendenfalls, daß nach seiner Kenntnis die vom Antragsteller auf dem Antrag gemachten Angaben richtig sind, daß es für die Einkommensteuer(Körperschaftsteuer)veranlagung des Gläubigers zuständig ist und daß es vom Gläubiger die 1. Ausfertigung des Antrages erhalten hat. Das Finanzamt nimmt die 1. Ausfertigung zu den Steuerakten des Gläubigers und gibt diesem die 2. Ausfertigung zurück. Die zeitgerechte Weiterleitung dieser Ausfertigung an den französischen Schuldner obliegt dem Gläubiger.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018

Gesetzesnummer

10004139

Dokumentnummer

NOR12045841

alte Dokumentnummer

N3197337927J

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