Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich nicht mehr anzuwenden (vgl. § 6, BGBl. III Nr. 92/2005).
Entlastung von der Besteuerung in der Tschechoslowakei
§ 2.
In der Tschechoslowakei wird der Steuerabzug von den im Abkommen bezeichneten Einkünften nur in dem Ausmaß vorgenommen, das durch die Bestimmungen des Abkommens vorgesehen ist (Entlastung an der Quelle).
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2022
Gesetzesnummer
10004292
Dokumentnummer
NOR12047117
alte Dokumentnummer
N3197935769J
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