§ 2 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Slowakei) – Durchführung

Alte FassungIn Kraft seit 12.12.1979

Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich nicht mehr anzuwenden (vgl. § 6, BGBl. III Nr. 92/2005).

Entlastung von der Besteuerung in der Tschechoslowakei

§ 2.

In der Tschechoslowakei wird der Steuerabzug von den im Abkommen bezeichneten Einkünften nur in dem Ausmaß vorgenommen, das durch die Bestimmungen des Abkommens vorgesehen ist (Entlastung an der Quelle).

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2022

Gesetzesnummer

10004292

Dokumentnummer

NOR12047117

alte Dokumentnummer

N3197935769J

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