§ 2
(1) Die Träger von Krankenanstalten haben auf der Grundlage der im § 1 Abs. 1 und 2 genannten Klassifikationen bis zum 31. März jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen einen Bericht vorzulegen.
(2) Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesfonds abgerechnet werden, haben keinen Bericht gemäß Abs. 1 vorzulegen. Diese Krankenanstalten haben zu den in den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Finanzierung durch den Landesfonds festgelegten Terminen Berichte dem Land oder dem Landesfonds vorzulegen.
(3) Die Berichte gemäß Abs. 1 und 2 und gemäß § 3 haben in maschinenlesbarer Form zu erfolgen und die Diagnosen der im Berichtszeitraum aus stationärer Behandlung entlassenen, verstorbenen oder in andere Krankenanstalten überstellten Pfleglinge sowie die während des stationären Aufenthaltes erbrachten ausgewählten medizinischen Einzelleistungen zu beinhalten. Weiters kann die Verordnung gemäß § 4 vorsehen, dass diese Berichte auch die Daten gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 lit. a, b, d bis g, i und j sowie Z 2 lit. d für die am Ende eines Berichtzeitraumes in der Krankenanstalt verbleibenden Pfleglinge zu enthalten haben.
(4) Der Bericht pro stationärem Krankenhausaufenthalt hat zu enthalten:
- 1. Administrative Daten:
- a) Krankenanstaltennummer,
- b) Aufnahmezahl,
- c) entlassende Abteilung,
- d) Geburtsdatum,
- e) Geschlecht,
- f) Staatsbürgerschaft,
- g) Postleitzahl des Hauptwohnsitzes,
- h) Kostenträger,
- i) Aufnahmedatum,
- j) Art der Aufnahme,
- k) Entlassungsdatum und
- l) Art der Entlassung.
- 2. Medizinische Daten:
- a) Hauptdiagnose,
- b) zusätzliche Diagnosen,
- c) ausgewählte medizinische Einzelleistungen und
- d) Verlegungen innerhalb der Krankenanstalt.
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