§ 2 Doktoratsstudium Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Zusätzliche Erfordernisse

§ 2.

(1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge

  1. 1. Grundlagenfächer,
  2. 2. fachspezifische Ergänzungsfächer und
  3. 3. Vertiefungsfächer

    im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.

(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat der/die Studierende im Einvernehmen mit dem/der Betreuer/in der Dissertation vorzunehmen. Steht der/die Betreuer/in zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen im Geltungsbereich des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, nach Beratung durch den Präses der Prüfungskommission, im Geltungsbereich des UOG 1993, BGBl. Nr. 805, nach Beratung durch den zuständigen Studiendekan zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

Schlagworte

BGBl. Nr. 805/1993, Fachhochschule, Studiengang, Betreuerin

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017

Gesetzesnummer

10010077

Dokumentnummer

NOR12127429

alte Dokumentnummer

N7199812129O

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