§ 2 Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen

Alte FassungIn Kraft seit 04.10.2006

Verlängertes Doktoratsstudium

§ 2.

Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangs-

Bezeichnung

kennzahl

 

0323

Sozialarbeit

  

Schlagworte

Studiengangskennzahl

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2020

Gesetzesnummer

20004998

Dokumentnummer

NOR40082157

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