§ 2
(1) Bei Denkmalen (§ 1 Abs. 1), die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden, gilt das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung so lange als gegeben (stehen so lange unter Denkmalschutz), als das Bundesdenkmalamt nicht auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen (Abs. 2) das Gegenteil festgestellt hat (Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung). Diese gesetzliche Vermutung gilt auch dann, wenn das alleinige oder überwiegende Eigentum im obigen Sinn lediglich durch Miteigentumsanteile einer Mehrzahl der genannten Personen zustande kommt. Die gesetzliche Vermutung gemäß diesem Absatz vermag eine bescheidmäßige Feststellung des Bundesdenkmalamtes gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz hinsichtlich des Vorliegens eines einheitlichen Ganzen von mehreren unbeweglichen oder beweglichen Denkmalen (Ensembles, Sammlungen) nicht zu ersetzen.
(2) Das Bundesdenkmalamt kann auch von Amts wegen feststellen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines solchen Denkmals tatsächlich gegeben ist.
(3) Bescheidmäßige Feststellungen des Bestehens des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals gemäß den obigen Abs. 1 und 2, gemäß § 4 Abs. 2 (in den Fassungen vor der Novelle BGBl. Nr. 167/1978), § 6 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 bewirken (auch wenn es sich zugleich um eine Feststellung des Vorliegens eines einheitlichen Ganzen gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz handelt) ohne zeitliche Begrenzung sämtliche Rechtsfolgen von Bescheiden gemäß § 3 Abs. 1 (Unterschutzstellung durch Bescheid).
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