§ 2 Direktzahlungs-Verordnung 2015

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung

§ 2.

Landwirtschaftliche Flächen müssen über die Vegetationsperiode zumindest eine Begrünung aufweisen. Sie sind durch jährlich, bei Bergmähdern spätestens jedes zweite Jahr, durchgeführte Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten, soweit nicht aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20009063

Dokumentnummer

NOR40167535

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)