§ 2 Direktzahlungs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Zuständigkeit

§ 2.

(1) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

(2) Die Anträge im Rahmen der Betriebsprämienregelung sind bei der für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene einzureichen. In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene besteht, sind an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig.

(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene maßgeblich.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

20006620

Dokumentnummer

NOR40113473

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