§ 2 Diät-RahmenV

Alte FassungIn Kraft seit 13.3.2010

Anforderungen

§ 2

(1) Bei der Herstellung von diätetischen Lebensmitteln, ausgenommen

  1. 1. Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. II Nr. 68/2008, in der jeweils geltenden Fassung, und
  2. 2. Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Beikostverordnung, BGBl. II Nr. 133/1998, in der jeweils geltenden Fassung,

    dürfen nur die in der Anlage genannten Stoffe der angeführten Kategorien zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden.

(2) Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden und die nicht unter eine der in der Anlage angeführten Kategorien fallen, dürfen bei der Herstellung von diätetischen Lebensmitteln gemäß den lebensmittelrechtlichen Vorschriften verwendet werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 85/2010

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20004703

Dokumentnummer

NOR40116885

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