Zum Inkrafttreten vgl. § 13
§. 2.
Der Dünger und die Streumaterialien, die auf den Wagen, Treppen, Standorten sich vorfinden, sind zu sammeln und sogleich zu desinficiren, wenn nicht in Anwendung der Thierseuchengesetze deren Vernichtung stattzufinden hat.
Zur Fortschaffung des disinficirten oder des zur Vertilgung bestimmten Düngers und Streumateriales dürfen Rinderbespannungen nicht verwendet werden.
Schlagworte
Tierseuchengesetz
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2024
Gesetzesnummer
10010160
Dokumentnummer
NOR40006735
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