§ 2.
Wer beabsichtigt, Qualitätswein unter der Bezeichnung “DAC" oder “Districtus Austria Controllatus" in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Weinviertel in Verkehr zu bringen, hat dies einmalig dem Regionalen Weinkomitee Weinviertel schriftlich (auch E-Mail oder Fax) mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2026
Gesetzesnummer
20002486
Dokumentnummer
NOR40038999
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