§ 2 DAC-Verordnung Traisental“

Alte FassungIn Kraft seit 08.10.2010

§ 2.

Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ ist im Weinbaugebiet Traisental herzustellen und abzufüllen. Eine Herstellung und Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur mit Genehmigung des Bundesamtes für Weinbau nach Anhörung des Regionalen Weinkomitees Traisental erfolgen. Eine solche Genehmigung kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Traisental gelegen sind und die Herstellung des Weines auf einem Betrieb des Herstellers außerhalb des Traisentals erfolgt oder wenn Flächenverträge zwischen einem Hersteller mit einem Betrieb außerhalb des Traisentales und Besitzern von Weingärten im Traisental bestehen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren sind Herkunftsort, Grundstücksnummer(n) und Fläche(n) anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2017

Gesetzesnummer

20006951

Dokumentnummer

NOR40122192

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