§ 2 DAC-Verordnung Neusiedlersee“

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.2014

§ 2.

Wein kann unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Neusiedlersee in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. 1. Der Wein muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Neusiedlersee geerntet wurden.
  2. 2. Die Angabe der Rebsorte oder einer kleineren geographischen Einheit als das Weinbaugebiet hat derart zu erfolgen, dass sie der Angabe „Neusiedlersee“ untergeordnet ist.
  3. 3. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung ist unzulässig (insbesondere von Verkehrsbezeichnungen wie „Qualitätswein“, „Kabinett“ oder „Spätlese“); ebenso die Angabe der traditionellen Begriffe „Klassik“ und „Premium“. Die Bezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ sind auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Weinbaugebiet Neusiedlersee und in Schriftzeichen anzugeben, die deutlich kleiner sind als die für die Angabe „Neusiedlersee“ verwendeten.
  4. 4. Als weiteres Weinbaugebiet darf „Burgenland“ in Schriftzeichen angegeben werden, die kleiner sind als die für die Angabe „Neusiedlersee“ verwendeten.
  5. 5. Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind nur Nennvolumina, die ein Teilbares oder ein Vielfaches von 0,75l betragen, zulässig. Zusätzlich ist die Abfüllung des Weines in 5-Liter Flaschen erlaubt.
  6. 6. Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
  7. 7. Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 4,0 g je Liter zu betragen.
  8. 8. „Neusiedlersee DAC“ kann unter einer der folgenden zwei Kategorien in Verkehr gebracht werden:
  1. a) „Neusiedlersee DAC“:
  1. b) „Neusiedlersee DAC Reserve“:
  1. 9. Das Datum für das Inverkehrbringen und für den Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer dürfen aufgrund von speziellen Bedingungen des Jahrganges bzw. aufgrund der Marktlage durch das Regionale Weinkomitee Burgenland geändert werden. Das Nationale Weinkomitee ist umgehend darüber zu informieren.
  2. 10. Die für einen Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Neusiedlersee DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung „Neusiedlersee DAC“ verwendet werden.
  3. 11. Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Neusiedlersee DAC“ hat im Bundesamt für Weinbau zu erfolgen. Sämtliche Koster der amtlichen Kostkommission müssen vom Regionalen Weinkomitee Burgenland hinsichtlich der Beurteilung des typischen Geschmacksprofils von „Neusiedlersee DAC“ geschult worden sein.
  4. 12. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Neusiedlersee DAC“ darf lediglich mit einer staatlichen Prüfnummer für „Neusiedlersee DAC“ transportiert werden. Das Gleiche gilt für sämtliche Verschnittanteile eines Weines mit der Verkehrsbezeichnung „Neusiedlersee DAC“, der durch Verschneiden mehrerer Teilmengen hergestellt wird. Die Prüfnummer ist auf der Rechnung, dem Lieferschein oder sonstigen Geschäftspapieren anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2017

Gesetzesnummer

20007755

Dokumentnummer

NOR40164099

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)