Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 56/2010.
§ 2.
Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ ist im Anbaugebiet Mittelburgenland herzustellen. Eine Herstellung außerhalb des Gebietes darf nur mit Genehmigung des Bundesamtes für Weinbau nach Anhörung des Regionalen Weinkomitees Burgenland erfolgen. Eine solche Genehmigung kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Mittelburgenland gelegen sind und die Herstellung des Weines auf einem Betrieb des Herstellers außerhalb des Mittelburgenlands erfolgt oder wenn Flächenverträge zwischen einem Hersteller mit einem Betrieb außerhalb des Mittelburgenlandes und Besitzern von Weingärten im Mittelburgenland bestehen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren sind der Herkunftsort, Grundstücksnummer(n) und Fläche(n) anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2026
Gesetzesnummer
20004973
Dokumentnummer
NOR40081658
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