Aufgaben, Befugnisse
§ 2.
(1) Die Diplomatische Akademie hat die Aufgabe,
- 1. Absolventen und Absolventinnen eines mit einem akademischen Grad abgeschlossenen Studiums an einer inländischen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung oder eines gleichwertigen ausländischen Studiums auf die Berufstätigkeit im diplomatischen Dienst, in internationalen Organisationen oder in der internationalen Wirtschaft vorzubereiten,
- 2. Absolventen und Absolventinnen von Fachhochschulen auf die Berufstätigkeit in internationalen Organisationen oder in der internationalen Wirtschaft vorzubereiten,
- 3. die Schulung von Führungskräften des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sowie die Ausbildung und berufsbegleitende Fortbildung der Bediensteten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zu unterstützen.
(2) Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die folgenden Bereiche:
- 1. Lehrgänge und Veranstaltungen über die geschichtlichen, politischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen der internationalen Beziehungen, unter besonderer Berücksichtigung der für Europa maßgeblichen Verhältnisse und Entwicklungen,
- 2. Fremdsprachenausbildung,
- 3. Vermittlung von speziellen Fähigkeiten und Persönlichkeitsentwicklung für internationale Berufe,
- 4. Veranstaltungen zur Vermittlung von Kenntnissen über Österreich und in den Bereichen der internationalen Kultur-, Wissenschafts- und Technologiebeziehungen,
- 5. Vertiefung der in Z 1 genannten Gebiete auf wissenschaftlichem Niveau.
Schlagworte
Kulturbeziehung, Wissenschaftsbeziehung
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
10009008
Dokumentnummer
NOR12111415
alte Dokumentnummer
N6199654532J
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