§ 2 COVID-19-VbV

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2022

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.

(2) Als Zusammenkünfte im Sinne dieser Verordnung gelten Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten.

(3) Zum privaten Wohnbereich im Sinne dieser Verordnung zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben, in Alten- und Pflegeheimen sowie in stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.

(4) Als physischer Kontakt gilt jede körperliche Anwesenheit einer anderen Person im selben Raum.

Schlagworte

Altenheim

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20011977

Dokumentnummer

NOR40246487

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