Öffentliche Orte
§ 2.
(1) Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
(2) Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine Maske zu tragen.
(3) Für die Ausübung von Sportarten, bei deren sportarttypischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, an öffentlichen Orten gilt § 8 Abs. 6 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Gesetzesnummer
20011543
Dokumentnummer
NOR40234648
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