Corona-Kommission
§ 2.
(1) Zur Beratung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers bei der Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 ist beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Beirat (Corona-Kommission) einzurichten.
(2) Die Empfehlungen der Corona-Kommission sind auf der Website des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers zu veröffentlichen. Darüber hinaus sollen auch die wesentlichen Begründungen dafür veröffentlicht werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Gesetzesnummer
20011073
Dokumentnummer
NOR40226618
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)