§ 2 COVID-19-MG

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.2020

Corona-Kommission

§ 2.

(1) Zur Beratung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers bei der Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 ist beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Beirat (Corona-Kommission) einzurichten.

(2) Die Empfehlungen der Corona-Kommission sind auf der Website des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers zu veröffentlichen. Darüber hinaus sollen auch die wesentlichen Begründungen dafür veröffentlicht werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

20011073

Dokumentnummer

NOR40226618

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